Kind & Gesundheit

Vor Infektionen schützen !!!

GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN 
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz 

 
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele 
Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht 
ausbreiten. 
Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz 
aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten 
dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren. 

1. Gesetzliche Besuchsverbote 
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule 
oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese 
Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt. 
Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durch-gemachter 
Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können 
sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur 
mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der 
folgenden Seite). 

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht 
auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite). 
Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten 
bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem 
Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen 
oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach 
dem Infektionsschutzgesetz verbietet. 
Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend 
geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen. 

2. Mitteilungspflicht 
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren 
Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die 
notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können. 


3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten 
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine 
Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. 
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, 
nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. 
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch 
für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht 
werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern,Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-
info.de. 
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin 
oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. 

 

Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht 
auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten 
• ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 
• ansteckungsfähige Lungentuberkulose 
• bakterieller Ruhr (Shigellose) 
• Cholera 
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird 
• Diphtherie 
• durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) 
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien 
• infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur 
für Kindern unter 6 Jahren) 
• Keuchhusten (Pertussis) 
• Kinderlähmung (Poliomyelitis) 
• Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) 
• Krätze (Skabies) 
• Masern 
• Meningokokken-Infektionen 
• Mumps 
• Pest 
• Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes 
• Typhus oder Paratyphus 
• Windpocken (Varizellen) 
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) 
 

Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und 
Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger 
• Cholera-Bakterien 
• Diphtherie-Bakterien 
• EHEC-Bakterien 
• Typhus- oder Paratyphus-Bakterien 
• Shigellenruhr-Bakterien 
 

Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden 
Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft 
• ansteckungsfähige Lungentuberkulose 
• bakterielle Ruhr (Shigellose) 
• Cholera 
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird 
• Diphtherie 
• durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) 
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien 
• Kinderlähmung (Poliomyelitis) 
• Masern 
• Meningokokken-Infektionen 
• Mumps 
• Pest 
• Typhus oder Paratyphus 
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)